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Vertrag für den Pferdekauf – muss der immer schriftlich sein?

Vertrag für den Pferdekauf – muss der immer schriftlich sein?

 

Um diese Frage zum Vertrag für den Pferdekauf zu beantworten und die wichtigsten Infos zu schriftlichen Pferdekaufverträgen zusammen zu fassen haben wir uns an eine Expertin in diesem Gebiet gewandt.

Mara Kaltenborn ist Rechtsanwältin und auf den Bereich Pferderecht spezialisiert. Mit weiteren Experten von huflaw ist Mara im Pferderecht die richtige Ansprechpartnerin. Weitere Infos zu Ihr und der Kanzlei für Pferderecht findet Ihr hier. Gemeinsam mit Mara stellen wir euch nun regelmäßig juristische Themen und Fragen rund um das Thema Pferd vor.

In diesem Beitrag wird Sie das Thema für uns von verschiedenen Seiten betrachten, die wichtigsten Informationen zusammenfassen und Empfehlungen für beide Vertragsparteien aussprechen.

  • Grundsätzliches zum Vertrag für den Pferdekauf
  • Empfehlungen für Pferdekäufer
  • Empfehlungen für Pferdeverkäufer
  • Ein Beispiel aus dem Alltag

 

 

Grundsätzliches zum Vertrag für den Pferdekauf

 

Ich höre die Kollegen immer gerne sagen: „natürlich muss ein schriftlicher Kaufvertrag beim Verkauf/Kauf eines Pferdes aufgesetzt werden.“

Aber OBACHT! Das kann man so allgemeingültig gar nicht sagen, denn es kommt ganz stark darauf an, wer die Parteien des Vertrages (Unternehmer oder Privatmann?) sind, und wer den Kaufvertrag stellt bzw. stellen möchte.

Entscheidend ist also die Perspektive und sicherlich die individuelle Situation! Macht euch dabei immer bewusst: Grundsätzlich kann auch ein Pferdekaufvertrag mündlich geschlossen werden.

Wenn nichts Besonderes schriftlich oder nachweislich vereinbart ist, so ist bei nachträglichen Streitigkeiten immer das Gesetz maßgebend – und da möchte ich unser Gesetz (hier: das BGB) auch mal ganz ausdrücklich loben. Das Gesetz trifft eigentlich sehr gerechte Regelung für Kaufverträge, insbesondere für den Käufer. Für den Verkäufer sind schriftliche Verträge also mithin in der Regel zu empfehlen, weil sich gesetzliche Gewährleistungsfristen und Gewährleistungsrechte bei gut verfassten Verträgen verkürzen/einschränken lassen.

 

Empfehlungen für Pferdekäufer

 

Aber Quizfrage: für wen ist das gut? Richtig: für den Verkäufer. Vorsicht ist also geboten, wenn ihr als „Privatmann“ beim Kauf eines Pferdes zum Beispiel den vom Verkäufer gestellten, schriftlichen Kaufvertrag ungeprüft unterzeichnet!

Wenn der Vertrag „gut“ verfasst ist, riskiert ihr nämlich eure sämtlichen Gewährleistungsansprüche (Rücktritt, Minderung, Schadensersatz, etc.) zu verlieren. Es sei denn, ihr könnt dem Verkäufer etwa Arglist nachweisen oder es kam durch den Mangel zu Körperverletzungen. Den Verlust der Gewährleistungsrechte erkennen nur leider die wenigsten Käufer, da die vertragliche Regelung kompliziert formuliert ist und die Vorfreude auf das erhoffte Traumpferd einfach viel zu groß ist.

Aber vergesst nicht: es geht hier meistens um viel Geld. Und wenn der Verkäufer euch den Vertragsentwurf vorlegen möchte, dann unterscheibt ihn nicht einfach blind, sondern lasst ihn von einem auf Pferderecht spezialisierten Anwalt überprüfen. Eine Vertragsüberprüfung mit Beratung geht in der Regel auch sehr kurzfristig innerhalb eines Tages und kostet je nach Zeitaufwand zwischen 30 und 150€. Das ist wirklich nicht die Welt und kann euch sehr viel Ärger ersparen. So viel Zeit sollte immer drin sein.

 

Ein Fall in dem es für den Käufer günstig sein kann, keinen schriftlichen Kaufvertrag zu unterzeichnen ist der Folgende: Privatkäufer kauft vom Unternehmer (Pferdehändler, Züchter). Der Unternehmer kann durch einen schriftlichen Vertrag die Gewährleistungsfrist (laut Gesetz: 2 Jahre) auf 12 Monate verkürzen.

 

Als Käufer ist es aber doch dann viel besser, es gibt keinen Vertrag und es bleibt bei der gesetzlichen Regelung. (2 Jahre Gewährleistungsfrist, bei noch nicht abgesetzten Fohlen 3 Jahre).

Wenn der Verkäufer in einem Vertrag Mehrwertsteuer ausgewiesen hat und man selbst ist Privatkäufer, kann man sich auch zunächst eine teure Ankaufsuntersuchung sparen. Tauchen irgendwelche Krankheiten des Pferdes nachweislich in den ersten 6 Monaten nach Übernahme des Pferdes auf,- z.B. dauerhafte Lahmheit- so muss selbst bei unklarer Ursache der Verkäufer beweisen, dass das Pferd nicht schon mit diesem Mangel übergeben wurde.
Das gilt allerdings nicht bei auftauchenden Rittigkeitsproblemen. Da gilt die Beweislastumkehr des § 476 BGB nicht!

 

Empfehlungen für Pferdeverkäufer

 

Gleiche Empfehlung gilt übrigens auch für die meist vertragsstellenden Verkäufer! Musterverträge die man- auch bei namhaften Anbietern, finden kann- sind oft nicht auf die aktuelle Rechtsprechung angepasst und führen zum Beispiel bei einer falschen Formulierung dazu, dass der „versuchte“ Haftungsausschluss aufgrund einer falschen Formulierung „null und nichtig“ ist, was wiederum dazu führt, dass die für Verkäufer „nachteilige“ Regelung des Gesetzes gilt.

Beispiel: ein versuchter, fehlformulierter Haftungsausschluss wird durch die AGB Prüfung (§§ 305ff BGB) nichtig, die Gewährleistungsrechte stehen dem Käufer in vollem Ausmaß zur Verfügung. Das kann für den Verkäufer böse enden. Der gegenteilige Fall ist der, wo ein unerfahrener Käufer meint, nur mit einem Kaufvertrag mache er alles richtig. Fast alle im Internet verfügbaren Verträge sind aber für Verkäufer geschrieben. Bringt der Käufer selbst so einen Vertrag mit und er wird auch vom Verkäufer unterschrieben, so gelten gegen den Käufer selbst Haftungsausschlüsse und Fristverkürzungen, die ansonsten nichtig wären!

 

Ein Beispiel aus dem Alltag

Einen netten Fall hatte ich erst vor kurzem: eine Mandantin (Privatkäuferin) berichtete ganz beschämt, sie hätte ein Pferd von einer Unternehmerin gekauft, und zwar ohne schriftlichen Kaufvertrag.

Ich musste lächeln und konnte ihr die frohe Botschaft überbringen, dass dies für sie wohl die beste Entscheidung gewesen ist. Sie schaute völlig verdutzt. „Warum das denn?“ –  Sie dachte sie hätte damit alles falsch gemacht. Aber Nein! Und ihr wisst jetzt auch warum und ich hoffe ihr habt alle verstanden, dass es unheimlich verschiedene Situationen geben kann und dass ein Anruf bei einem Pferderechtsspezialisten viel Ärger ersparen kann!

 

Sprecht uns also gerne direkt an, wenn ihr Fragen zu Pferdekaufverträgen. Wir leiten euch dann zu Mara weiter.

Alternativ könnt ihr direkt zu Mara Kontakt aufnehmen: Tel.: 05221 74668 / Mail an: info@huflaw.de oder Ihre Internetseite besuchen.

 

Wir freuen uns schon sehr auf das nächste Thema in Zusammenarbeit mit Mara